Kurztitel

Klima- und Energiefondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

KLI.EN-FondsG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

2. Abschnitt
Klima- und Energiefonds

Errichtung und Fondszweck

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZum Zweck der Verwirklichung der Ziele gemäß Paragraph eins, wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Klima- und Energiefonds“.
  2. Absatz 2Der Fonds ist ein Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
  3. Absatz 3Der Fonds wird nach außen durch die Geschäftsführung vertreten. Werden zwei Geschäftsführer vom Präsidium bestellt, obliegt diesen gemeinsam die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds.
  4. Absatz 4Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.
  5. Absatz 5Der Fonds hat für den sich aus der Besorgung der Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand (Sach- und Personalaufwand) selbst aufzukommen.
  6. Absatz 6Für den Fonds ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
  7. Absatz 7Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Schlagworte

Klimafonds, Sachaufwand

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

20005371

Dokumentnummer

NOR40204100