Straßenbahnverordnung 1999
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 3
19.09.2018
StrabVO
93/01 Eisenbahn
Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Betriebsanlagen und Fahrzeuge gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und den von der Behörde erteilten Genehmigungen gebaut sind und betrieben werden.
25.06.2018
20000465
NOR40204011