Absatz einsDer Landeshauptmann ist zuständig für:
- Ziffer einsdie Erteilung von Ermächtigungen:
- Litera aan Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß Paragraph 11, (Prüfungsstellen),
Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Ziffer 82,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,)- Litera can Fahrschulen und Vereine gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer eins, zur Eintragung der Absolvierung von Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Gruppengesprächen gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, im Zentralen Führerscheinregister, sofern die jeweils durchführende Stelle zur Durchführung dieser Maßnahme berechtigt ist,
- Litera dan Fahrschulen, Aufsichtspersonen und Fahrprüfer zur Eintragung der in Paragraph 16 b, Absatz eins und 4 genannten Daten – diese haben von Amts wegen unter Entfall der Prüfung der Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 zu erfolgen;
- Ziffer 2die Bestellung von sachverständigen Ärzten und Fahrprüfern.