Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Überprüfung der Identität von ELGA-Teilnehmer/inne/n

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Hauptverband Anmerkung eins, ) hat im übertragenen Wirkungsbereich einen Patientenindex einzurichten und zu betreiben. Dieser dient:
    1. Ziffer eins
      der Überprüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) natürlicher Personen im Rahmen von ELGA oder anderen eHealth-Anwendungen sowie
    2. Ziffer 2
      der Lokalisierung von Verweisregistern, in denen sich Verweise auf ELGA-Gesundheitsdaten dieser natürlichen Personen befinden können.
  2. Absatz 2,Im Patientenindex sind folgende Daten natürlicher Personen zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Namensangaben:
      1. Litera a
        Vorname(n)
      2. Litera b
        Familienname
      3. Litera c
        Geburtsname
      4. Litera d
        akademische Grade
    2. Ziffer 2
      Personenmerkmale:
      1. Litera a
        Geburtsdatum
      2. Litera b
        Geburtsort, soweit verfügbar
      3. Litera c
        Geschlecht
      4. Litera d
        Sterbedatum, soweit verfügbar
      5. Litera e
        Staatsangehörigkeit
    3. Ziffer 3
      Adressdaten
    4. Ziffer 4
      Identitätsdaten:
      1. Litera a
        Sozialversicherungsnummer
      2. Litera b
        lokale Patient/inn/en/kennungen
      3. Litera c
        bPK-GH
      4. Litera d
        über die Ziffer eins, bis 3 hinausgehenden Daten der europäischen Krankenversicherungskarte
      5. Litera e
        sonstige staatliche Identifikatoren.
  3. Absatz 3,Die Daten gemäß Absatz 2, sind vorrangig aus den Anwendungen des Hauptverbandes Anmerkung eins, ) gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, ASVG sowie dem Ergänzungsregister gemäß Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG zu erheben.
  4. Absatz 4,Die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,) hat in elektronischer Form unter Mitwirkung des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin zu erfolgen. Dabei sind die im Patientenindex gespeicherten Identitätsdaten mit den im Rahmen der Identifikation erhobenen Identitätsdaten zu vergleichen. Die Erhebung der Identitätsdaten kann durch
    1. Ziffer eins
      eine elektronische Prüfung der Gültigkeit der e-card und dem Auslesen von Daten der e-card mittels e-card-System (Paragraphen 31 a, ff ASVG) oder
    2. Ziffer 2
      Verwenden einer Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) oder
    3. Ziffer 3
      Verarbeiten von Identitätsdaten einer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, eindeutig identifizierten natürlichen Person, die bei einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d, und e gespeichert sind wobei das IT-Sicherheitskonzept gemäß Paragraph 8, die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen technisch abzusichern hat zum Zweck der Verarbeitung der ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, oder
    4. Ziffer 4
      Verarbeiten von Daten einer elektronischen oder sonst eindeutig identifizierbaren Verordnung oder Zuweisung (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,), sofern die Erhebung der Identitätsdaten nicht gemäß Ziffer eins, bis 3 erfolgt,
    erfolgen.
  5. Absatz 5,Im Zuge der Erhebung der Identitätsdaten mittels e-card System (Paragraphen 31 a, ff ASVG) ist im selben Arbeitsschritt, aber technisch von den Datenflüssen des ELSY (Paragraphen 31 a, ff ASVG) getrennt, auch ein allfälliger Widerspruch gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, zu dokumentieren.
  6. Absatz 6,Die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen (Absatz 4,) darf für den Zugriff und die Verarbeitung der ELGA-Gesundheitsdaten zu den in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Zwecken durch
    1. Ziffer eins
      ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a, b, d und e und die ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, nicht länger als 28 Tage und
    2. Ziffer 2
      ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera c, nicht länger als zwei Stunden
    zurückliegen.
  7. Absatz 7,Abweichend von Absatz 6, kann ein ELGA-Teilnehmer/eine ELGA-Teilnehmerin einem oder mehreren ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des besonderen Vertrauens gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a, b, c und e in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, mit dessen Zustimmung, eine Frist von bis zu 365 Tagen einräumen.
  8. Absatz 8,Abgesehen von den Fällen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, dürfen Vertretungen von ELGA-Teilnehmer/inne/n im elektronischen Verkehr ausschließlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, E-GovG eingetragen werden, wobei:
    1. Ziffer eins
      an Stelle der Stammzahl ein bPK des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin einzutragen ist sowie
    2. Ziffer 2
      die Berechtigung zum Zugriff auf ELGA gesondert eingetragen werden muss.
  9. Absatz 9,Zehn Jahre nach Kenntnis des Sterbedatums eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin hat der Hauptverband Anmerkung eins, ) die im Patientenindex gespeicherten Daten des/der Verstorbenen automatisch zu löschen.

(__________________

Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Schlagworte

Familienname

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40203933