Absatz einsDie Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat das Suchtmittelregister und das bundesweite Substitutionsregister jeweils als elektronisches Register einzurichten und zu betreiben und ist Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO dieser Register. Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Hinblick auf die im Paragraph 24, Ziffer eins bis 2 genannten Zwecke
- Ziffer einsdie nach Paragraph 24 a, Absatz 2 und 2a sowie Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 8 gemeldeten Daten in das Suchtmittelregister,
- Ziffer 2die nach Paragraph 24 b, Absatz eins, gemeldeten Daten in das bundesweite Substitutionsregister
einzutragen und für Zwecke der Auskunfterteilung gemäß Paragraph 26, evident zu halten. Soweit Daten ausschließlich für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich sind (Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 24 b, Absatz 2,), sind diese unmittelbar nach erfolgter Meldung in das Statistik-Register (Absatz 14,) überzuführen und ist jeder direkte oder indirekte Personenbezug aus dem Suchtmittelregister oder dem bundesweiten Substitutionsregister zu löschen.