Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 d,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Absatz 2, darf auf Personen angewendet werden, die im Jahr 2002 oder später verstorben sind vergleiche Paragraph 47, Absatz 18,).

Text

Datenverarbeitung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen

Paragraph 24 d,

  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Gesundheit darf die ihm gemäß den Paragraphen 24 a,, 24b oder 24c gemeldeten Daten zum Zweck der Gewinnung von Erkenntnissen über den missbräuchlichen Umgang mit Suchtmitteln, die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch einschließlich der Substitutionsbehandlung und die mit dem Konsum von Suchtgift im Zusammenhang stehenden Todesfälle für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verarbeiten. Paragraph 7, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist berechtigt, bei der Bundesanstalt Statistik Österreich für den Zweck der Berechnung von Mortalitätsraten im Zusammenhang mit Todesfällen, die ihre Ursachen in den gesundheitlichen Langzeitfolgen von risikoreichem Drogenkonsum haben (suchtmittelkonsumbezogene Mortalitätskohortenanalysen), Informationen zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Verstorbenen anzufordern, hinsichtlich derer sich aus dem gemäß Paragraph 25, Absatz 14, in das Statistik-Register übernommenen Eintrag ergibt, dass sie sich vor ihrem Tod einer Substitutionsbehandlung unterzogen haben.
  3. Absatz 3Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken verarbeitet werden, kommen dem Betroffenen, vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Artikel 89, Absatz eins,, die Rechte gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40203914