Absatz einsDie Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt,
- Ziffer einszum Zweck der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und
- Ziffer 2für wissenschaftliche Zwecke
im Zusammenhang mit bestimmten Indikationen oder Behandlungsmethoden Qualitätsregister (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,) zu führen.