Kurztitel

Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

GÖGG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Datenschutz und Verschwiegenheit

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 4 und 6 verarbeiteten Daten dürfen nicht auf betroffene Personen rückgeführt werden.
  2. Absatz 2Sofern für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben die Verarbeitung anonymisierter Daten im Sinne des Absatz eins, nicht ausreicht, ist die Verarbeitung pseundonymisierter Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 5, DSGVO zulässig, wobei der GÖG eine Rückführung auf die betroffene Person verboten ist.
  3. Absatz 3Sofern die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben nur unter Herstellung eines Personenbezugs möglich ist bzw. für Zwecke der
    1. Ziffer eins
      Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,,
    2. Ziffer 2
      Führung des IVF-Registers und des Widerspruchsregisters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8,,
    3. Ziffer 3
      Erstellung von Qualitätsberichten einschließlich der Führung von Qualitätsregistern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sowie
    4. Ziffer 4
      Kontrolle der Einhaltung des Paragraph 8, GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6,,
    dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
  4. Absatz 4Die Gesellschaft hat ein Verzeichnis sämtlicher Verarbeitungstätigkeiten iSd. Artikel 30, DSGVO zu führen und insbesondere die näheren Gründe, die zu einer personenbezogenen Datenverarbeitung gemäß Absatz 3, geführt haben, schriftlich festzuhalten.
  5. Absatz 5Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und der Beiräte sowie die Sachverständigen sind über Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, hinaus über Daten und Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft, des Gesellschafters oder eines/einer Dritten gelegen ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Schlagworte

Organtransplantationswesen

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20004884

Dokumentnummer

NOR40203898