Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 6 a,

  1. Absatz einsTierärzte sind ermächtigt, für die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer veterinärgesetzlicher Bestimmungen erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation,
    2. Ziffer 2
      der Honorar- und Arzneimittelabrechnung,
    3. Ziffer 3
      der Anzeige oder Meldung,
    4. Ziffer 4
      der Auskunftserteilung,
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung, vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Schlagworte

Honorarabrechnung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40203858