Absatz einsDurch die Landesgesetzgebung sind die Krankenanstalten zu verpflichten:
- Ziffer einsüber die Aufnahme und die Entlassung der Pfleglinge Vormerke zu führen, sowie im Fall der Ablehnung der Aufnahme und bei der Aufnahme nach Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz die jeweils dafür maßgebenden Gründe zu dokumentieren;
- Ziffer 2Krankengeschichten anzulegen, in denen
- Litera adie Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand des Pfleglings zur Zeit der Aufnahme (status praesens), der Krankheitsverlauf (decursus morbi), die angeordneten Maßnahmen sowie die erbrachten ärztlichen und gegebenenfalls zahnärztlichen Leistungen einschließlich Medikation (insbesondere hinsichtlich Name, Dosis und Darreichungsform) und Aufklärung des Pfleglings und
- Litera bsonstige angeordnete sowie erbrachte wesentliche Leistungen, insbesondere der pflegerischen, einer allfälligen psychologischen bzw. psychotherapeutischen Betreuung sowie Leistungen der medizinisch-technischen Dienste, darzustellen sind;
- Ziffer 3die Krankengeschichten mindestens 30 Jahre, allenfalls in Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung oder auf anderen gleichwertigen Informationsträgern, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, aufzubewahren; für Röntgenbilder, Videoaufnahmen und andere Bestandteile von Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht 30 Jahre hindurch gegeben ist, sowie bei ambulanter Behandlung kann durch die Landesgesetzgebung eine kürzere Aufbewahrungsfrist, mindestens jedoch zehn Jahre vorgesehen werden;
- Ziffer 4den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Sozialversicherungsträgern und Organen von Landesgesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens bzw. von diesen beauftragten Sachverständigen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Zahnärzten oder Krankenanstalten kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Pfleglingen zu übermitteln;
- Ziffer 4 aPfleglingen Einsicht in ihre Krankengeschichte zu gewähren und nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 3, der Datenschutz-Grundverordnung die Herstellung von Kopien zu ermöglichen;
- Ziffer 5den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind.
- Ziffer 6über Entnahmen nach Paragraph 5, Organtransplantationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012, und Paragraph 4, Absatz 5, Gewebesicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,, Niederschriften zur Krankengeschichte aufzunehmen und gemäß Ziffer 3, zu verwahren;
- Ziffer 7bei der Führung der Krankengeschichte Patientenverfügungen (Paragraph 2, Absatz eins, Patientenverfügungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,) des Pfleglings zu dokumentieren;
- Ziffer 8im Rahmen der Krankengeschichte allfällige Widersprüche gemäß Paragraph 44 und Paragraph 5, Absatz eins, Organtransplantationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012, zu dokumentieren.