Absatz einsAnwender haben jede Verwendung von Zellen und Geweben beim Menschen nach dem Stand der Wissenschaft in einem Datenarchiv zu dokumentieren und mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren. Diese Dokumentation hat jedenfalls zu enthalten:
- Ziffer einsKennung der Gewebebank oder der Entnahmeeinrichtung bei Direktverwendung, von der die Zellen oder Gewebe bezogen wurden,
- Ziffer 2Kennung des Anwenders,
- Ziffer 3Zell- oder Gewebeart,
- Ziffer 4Produktkennung,
- Ziffer 5Empfängerkennung,
- Ziffer 6Datum der Anwendung,
- Ziffer 7Einheitlicher Europäischer Code (falls vorhanden).