Kurztitel

Gewebesicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

GSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 18,

  1. Absatz einsJede in einer Entnahmeeinrichtung und jede in einer Gewebebank tätige oder tätig gewesene Person ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet, sofern ihr nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist.
  2. Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person die in der Entnahmeeinrichtung bzw. in der Gewebebank tätige oder tätig gewesene Person von der Geheimhaltung entbunden hat,
    2. Ziffer 2
      die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist, oder
    3. Ziffer 3
      Meldeverpflichtungen hinsichtlich übertragbarer Krankheiten eingehalten werden.
  3. Absatz 3Angaben über die Person von Spender und Empfänger sind vom Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung ausgenommen. Paragraph 20, Fortpflanzungsmedizingesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,, bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20005698

Dokumentnummer

NOR40203834