Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 50,

  1. Absatz einsDie an einem Verfahren Beteiligten sind berechtigt, in die das Verfahren betreffenden Geschäftsstücke Einsicht zu nehmen und Abschriften anzufertigen. Anderen Personen steht dieses Recht mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses zu.
  2. Absatz 2In Geschäftsstücke, die eine noch zu Recht bestehende Marke betreffen, kann jedermann Einsicht nehmen, von ihnen Abschriften anfertigen oder Kopien herstellen lassen.
  3. Absatz 3Die Abschriften sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.
  4. Absatz 4Der Wortlaut oder die Darstellung der angemeldeten Marke und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Anmeldezeitpunkt sind jedermann bekanntzugeben. Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, von wem, gegebenenfalls durch welchen Vertreter eine Marke angemeldet wurde, welches Aktenzeichen die Anmeldung trägt, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und wem das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen.
  5. Absatz 5Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.
  6. Absatz 6Soweit personenbezogene Daten im Markenregister oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Patentamts verarbeitet werden, bestehen nicht
    1. Ziffer eins
      das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, (im Folgenden: DSGVO),
    2. Ziffer 2
      die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, zweiter Satz DSGVO sowie
    3. Ziffer 3
      das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 und das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO, wobei die betroffenen Personen darüber in geeigneter Weise zu informieren sind.
    Das Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Daten gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Markenregister oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Patentamts nehmen kann.

Anmerkung

Zum Begriff des rechtlichen Interesses siehe Paragraph 219, Absatz 2, Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895.

Schlagworte

Beglaubigung, Warenverzeichnis, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40203786