Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Akteneinsicht und Datenschutz

Paragraph 38,

  1. Absatz einsDie an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten berechtigt.
  2. Absatz 2In Akten, die veröffentlichte Gebrauchsmuster (Paragraph 23,) betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.
  3. Absatz 3Dritten ist in Akten, die nicht veröffentlichte Gebrauchsmuster betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, dem gegenüber sich der Anmelder auf seine Gebrauchsmusteranmeldung berufen hat. Nach der Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters, das auf einer gesonderten Anmeldung beruht, kann jedermann ohne Zustimmung des Anmelders in die Akten der früheren Anmeldung Einsicht nehmen.
  4. Absatz 4Das Recht auf Akteneinsicht umfaßt auch das Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.
  5. Absatz 5Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, unter welchem Titel, von wem und gegebenenfalls durch welchen Vertreter ein Gebrauchsmuster angemeldet wurde, welches Aktenzeichen die Anmeldung hat, welcher Patentklasse sie angehört, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, gegebenenfalls wer als Erfinder genannt ist, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und an wen das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen.
  6. Absatz 6Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.
  7. Absatz 7Soweit personenbezogene Daten im Gebrauchsmusterregister oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Patentamts verarbeitet werden, bestehen nicht
    1. Ziffer eins
      das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, (im Folgenden: DSGVO),
    2. Ziffer 2
      die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, zweiter Satz DSGVO sowie
    3. Ziffer 3
      das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 und das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO, wobei die betroffenen Personen darüber in geeigneter Weise zu informieren sind.
    Das Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Daten gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Gebrauchsmusterregister oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Patentamts nehmen kann.

Schlagworte

Abschrift, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR40203784