Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

PMG

Index

91/02 Post

Text

Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Paragraph 47,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
  2. Absatz 2Die Entscheidung darüber, ob eine Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis einzustufen ist, obliegt der Regulierungsbehörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.
  3. Absatz 3Hegt die Regulierungsbehörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40203731