Absatz 6,(Grundsatzbestimmung) Die Absatz eins bis 3 und 5 gelten hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen und die in Artikel römisch fünf, Ziffer eins und 2 der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Schulen) als Grundsatzbestimmungen.