Kurztitel

Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

NPSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sicherstellungsbefugnis und Informationspflichten der Zollbehörden

Paragraph 7,

  1. Absatz einsWenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Neue Psychoaktive Substanzen zum Zweck nach oder aus Österreich befördert werden, dass sie zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet werden, so sind die Zollorgane befugt, diese sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung (Paragraph 110, StPO) nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben.
  2. Absatz 2Im Zusammenhang mit der Kontrolle von Neuen Psychoaktiven Substanzen dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten verarbeiten (Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 Sitzung 1) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgabe erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20007605

Dokumentnummer

NOR40203713