Absatz einsHersteller, Zulassungsinhaber (Depositeure) und Arzneimittel-Großhändler, Tierärzte, die zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke berechtigt sind, Tierärzte gemäß Paragraph 4 a, des Tierärztegesetzes sowie öffentliche Apotheken sind verpflichtet, über den Verkehr mit Tierarzneimitteln genaue Aufzeichnungen zu führen. Zu jedem Wareneingang und Warenausgang sind folgende Angaben festzuhalten:
- Ziffer einsDatum,
- Ziffer 2Bezeichnung des Tierarzneimittels,
- Ziffer 3Chargennummer,
- Ziffer 4eingegangene oder ausgelieferte Menge,
- Ziffer 5Name und Anschrift des Lieferanten oder Empfängers,
- Ziffer 6gegebenenfalls Name und Anschrift des verschreibenden Tierarztes sowie eine Kopie des Rezeptes.