Absatz einsDiplomierte Kardiotechniker, die in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen binnen eines Monats zu erstatten:
- Ziffer einsNamensänderung,
- Ziffer 2Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
- Ziffer 3Änderung der Staatsangehörigkeit,
- Ziffer 4Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
- Ziffer 5Dienstgeberwechsel,
- Ziffer 6Beendigung der Berufsausübung.