Kurztitel

Kardiotechnikergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35,

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Abkürzung

KTG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 35,

  1. Absatz einsEine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland zurückgelegte Ausbildung für die Tätigkeit im kardiotechnischen Dienst beziehungsweise Tätigkeit als Kardiotechniker ist anzuerkennen, sofern diese zumindest 18 Monate beträgt.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat Personen, die den Erfordernissen gemäß Absatz eins, genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999 einen entsprechenden Antrag stellen in die Kardiotechnikerliste einzutragen.
  3. Absatz 3Personen, die den Erfordernissen gemäß Absatz eins, genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999 einen Antrag gemäß Absatz 2, einbringen, sind berechtigt, bis zur Entscheidung über die Eintragung in die Kardiotechnikerliste den Beruf im kardiotechnischen Dienst auszuüben.
  4. Absatz 4Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im kardiotechnischen Dienst tätig sind und
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllen oder
    2. Ziffer 2
      einen Antrag gemäß Absatz 2, nicht bis zum Ablauf des 31. März 1999 einbringen,
    haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine kommissionelle Diplomprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Die Berufsberechtigung wird erst durch Eintragung in die Kardiotechnikerliste erlangt. Bei Vorliegen rechtfertigender Gründe kann die Frist zur Ablegung der kommissionellen Diplomprüfung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstreckt werden.
  5. Absatz 5Die Daten von Berufsangehörigen, die am 31. Dezember 2018 in die Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, eingetragen sind, werden mit 1. Jänner 2019 in die Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, übernommen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018

Gesetzesnummer

10011129

Dokumentnummer

NOR40203660