Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers berechtigten Personen zu führen (Kardiotechnikerliste), die folgende Daten zu enthalten hat:
- Ziffer einsEintragungsnummer,
- Ziffer 2Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
- Ziffer 3gegebenenfalls akademischer Grad,
- Ziffer 4Geburtsdatum und Geburtsort,
- Ziffer 5Staatsangehörigkeit,
- Ziffer 6Qualifikationsnachweis,
- Ziffer 7Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
- Ziffer 8Telefonnummer und Emailadresse,
- Ziffer 9Dienstgeber einschließlich Adresse,
- Ziffer 10Beginn der Berufsausübung,
- Ziffer 11Beendigung der Berufsausübung.