Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61 d,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 61 d,

  1. Absatz einsHebammen sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Auskunftserteilung (Paragraph 6, Absatz 4,),
    2. Ziffer 2
      der Anzeige (Paragraph 6, Absatz 5,),
    3. Ziffer 3
      der Honorar- und Arzneimittelabrechnung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,),
    4. Ziffer 4
      der personenstandsrechtlichen Meldungen (Paragraph 8,),
    5. Ziffer 5
      der Dokumentation (Paragraph 9,)
    unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Das Österreichische Hebammengremium ist ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 12, Absatz 7,),
    2. Ziffer 2
      der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 22, Absatz 2 bis 4),
    3. Ziffer 3
      der Amtshilfe (Paragraph 41, Absatz eins,),
    4. Ziffer 4
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Paragraph 41, Absatz 6 und 7),
    5. Ziffer 5
      der Führung des Hebammenregisters (Paragraphen 42, ff.)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Organe von Gebietskörperschaften und Selbstverwaltungskörpern sowie die Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über die vorläufige Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 22 a,),
    2. Ziffer 2
      der Amtshilfe (Paragraph 41, Absatz eins,),
    3. Ziffer 3
      der Information über Verwaltungsstrafverfahren gegen und eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 41, Absatz 3, bis 5)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  5. Absatz 5Werden Daten gemäß Absatz eins bis 3 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

Schlagworte

Honorarabrechnung

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40203571