Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wirkungskreis

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDas Österreichische Hebammengremium nimmt die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der in Österreich tätigen Hebammen wahr, überwacht die Erfüllung der Berufspflichten der Hebammen und sorgt für die Wahrung des Berufsansehens des Hebammenstandes.
  2. Absatz 2Das Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Führen eines Verzeichnisses aller zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Hebammen (Hebammenregister);
    2. Ziffer 2
      Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß Paragraph 16 ;,
    3. Ziffer 2 a
      Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 22,, Versagung der Eintragung in das Hebammenregister gemäß Paragraph 42 b, ;,
    4. Ziffer 3
      Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß Paragraph 12,, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Paragraph 21 ;,
    5. Ziffer 4
      Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß Paragraph 37, sowie Sorgetragung für deren Durchführung;
    6. Ziffer 5
      Erstellen von Dokumentationsrichtlinien für freiberuflich tätige Hebammen;
    7. Ziffer 6
      Zurverfügungstellen von Informationen über sanitätsrechtliche Vorschriften an Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren Beruf in Österreich ausüben;
    8. Ziffer 7
      Erstatten von Berichten, Gutachten und Vorschlägen in allen Fragen des Hebammenwesens über Aufforderung der Behörden, Erstatten von Stellungnahmen über Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und anderen Vorschriften, die den Hebammenstand berühren;
    9. Ziffer 8
      Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Hebammen zu den Trägern der Sozialversicherung;
    10. Ziffer 8 a
      Sorgetragung für den Abschluss einer Gruppenberufshaftpflichtversicherung;
    11. Ziffer 9
      Dokumentation über die Fortbildung der Hebammen.
  3. Absatz 2 aDas Österreichische Hebammengremium hat
    1. Ziffer eins
      die Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 im übertragenen Wirkungsbereich und
    2. Ziffer 2
      die Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 9 im eigenen Wirkungsbereich
    wahrzunehmen.
  4. Absatz 3Das Österreichische Hebammengremium hat alljährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Berichte sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 25, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40203567