Kurztitel

E-Geldgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

15.06.2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Datenschutz

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDie FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist; das sind:
    1. Ziffer eins
      Konzessionen von E-Geld-Instituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
    2. Ziffer 2
      Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von E-Geld-Instituten;
    3. Ziffer 3
      Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
    4. Ziffer 4
      Eigenkapital;
    5. Ziffer 5
      Qualifizierte Beteiligungen an E-Geld-Instituten;
    6. Ziffer 6
      Jahresabschluss und Rechnungslegung;
    7. Ziffer 7
      aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß Paragraphen 25 und 26;
    8. Ziffer 8
      Verwaltungsstrafen gemäß Paragraphen 28 und 29;
    9. Ziffer 9
      Ermittlungen gemäß Paragraph 22 b, FMABG;
    10. Ziffer 10
      Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Paragraphen 32 bis 35 erlangt wurden;
    11. Ziffer 11
      Führung des E-Geld-Institutsregisters;
    12. Ziffer 12
      die Zuordnung von Kosten für die E-Geld-Diensteaufsicht.
  2. Absatz 2Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist, und soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 24, der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen.
  3. Absatz 3Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Artikel 24, der Richtlinie (EU) 2015/2366 entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 steht.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20007043

Dokumentnummer

NOR40203509