Absatz einsDie FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist; das sind:
- Ziffer einsKonzessionen von E-Geld-Instituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
- Ziffer 2Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von E-Geld-Instituten;
- Ziffer 3Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
- Ziffer 4Eigenkapital;
- Ziffer 5Qualifizierte Beteiligungen an E-Geld-Instituten;
- Ziffer 6Jahresabschluss und Rechnungslegung;
- Ziffer 7aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß Paragraphen 25 und 26;
- Ziffer 8Verwaltungsstrafen gemäß Paragraphen 28 und 29;
- Ziffer 9Ermittlungen gemäß Paragraph 22 b, FMABG;
- Ziffer 10Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Paragraphen 32 bis 35 erlangt wurden;
- Ziffer 11Führung des E-Geld-Institutsregisters;
- Ziffer 12die Zuordnung von Kosten für die E-Geld-Diensteaufsicht.