(6)Absatz 6Erlangen Börseunternehmen Kenntnis oder ergibt sich für sie der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, so haben sie die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002), hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 FM-GwG mitwirkt. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des drittfolgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.Erlangen Börseunternehmen Kenntnis oder ergibt sich für sie der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, so haben sie die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,), hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 FM-GwG mitwirkt. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des drittfolgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.