Kurztitel

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

13.06.2018

Außerkrafttretensdatum

03.04.2023

Abkürzung

NLAV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kontrolltätigkeit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die AMA hat im Rahmen der Kontrolltätigkeit als Systembetreiberin zu prüfen, ob die Anforderungen nach den Paragraphen 4 und 5 erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Unternehmen werden anhand einer Risikoauswahl bestimmt. Dabei sind alle Unternehmen, die nicht der Kleinmengenregelung nach Paragraph 9, Absatz eins, unterliegen, mindestens einmal jährlich vor Ort zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Die Kontrolltätigkeit ist in angemessener Weise während der Betriebszeiten durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die AMA hat jährlich 3 % der Betriebsinhaber auf die Einhaltung der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Nachhaltigkeitsanforderungen zu überprüfen. Bei der Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe kann auf die im Rahmen der gemäß Artikel 74, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, vorzunehmende Kontrollauswahl zurückgegriffen werden.
  4. Absatz 4,Wird im Zuge der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle ein erheblicher Verstoß festgestellt, ist die Kontrollquote entsprechend auszuweiten.

Schlagworte

Verwaltungskontrolle

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40203470