Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Krankenanstalt hat über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung stellen, folgende Aufzeichnungen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;
    2. Ziffer 2
      Namen ihrer Eltern;
    3. Ziffer 3
      Zeitpunkt der Überlassung des Samens oder der Eizellen und
    4. Ziffer 4
      die Ergebnisse der nach Paragraph 12, durchgeführten Untersuchungen.
  2. Absatz 2Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen, für welche Ehen, eingetragene Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften der Samen oder die Eizellen verwendet worden sind.
  3. Absatz 3Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 sind von der Krankenanstalt 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.

Schlagworte

Vorname, Geburtsort

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR40203414