Absatz einsDie Krankenanstalt hat über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung stellen, folgende Aufzeichnungen zu führen:
- Ziffer einsNamen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;
- Ziffer 2Namen ihrer Eltern;
- Ziffer 3Zeitpunkt der Überlassung des Samens oder der Eizellen und
- Ziffer 4die Ergebnisse der nach Paragraph 12, durchgeführten Untersuchungen.