Kurztitel

IVF-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Register

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Fonds hat
    1. Ziffer eins
      ein öffentliches Verzeichnis über Namen und Anschrift der Vertragskrankenanstalten (Paragraph 5,) und
    2. Ziffer 2
      ein nichtöffentliches Register gemäß Absatz 3,
    automationsunterstützt zu führen.
  2. Absatz 2Das Register wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich ÖBIG) im Auftrag des Fonds geführt. Für die Führung des Registers ist der Fonds Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7 und die Gesundheit Österreich GmbH Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1 (im Folgenden: DSGVO).
  3. Absatz 3Das nichtöffentliche Register hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen, Sozialversicherungsnummern und Krankenversicherungsträger des Paares,
    2. Ziffer 2
      die für die Behandlung erforderlichen Befunde einschließlich Behandlungsbeginn, Medikation, Behandlungsverlauf,
    3. Ziffer 3
      Erfolg/Ergebnis der Versuche und
    4. Ziffer 4
      Anzahl der pro Paar in den jeweiligen Vertragskrankenanstalten durchgeführten IVF-Versuche, für die eine Kostentragung nach diesem Bundesgesetz erfolgte.
  4. Absatz 4Die im Register gemäß Absatz 3, gespeicherten Daten dienen dem Fonds ausschließlich
    1. Ziffer eins
      zur Ab- bzw. Verrechnung des Fonds,
    2. Ziffer 2
      zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Paragraph 4,) auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      als Grundlage für Qualitätssicherung und -kontrolle auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation und
    4. Ziffer 4
      der Kontrolle der in den mit den Krankenanstalten nach Paragraph 5, abgeschlossenen Verträgen festgelegten Leistungen.
    Für Zwecke der Qualitätssicherung und -kontrolle auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation dürfen Daten nur pseudonymisiert verarbeitet werden.
  5. Absatz 5Die Vertragskrankenanstalten sind verpflichtet, die zur Erfüllung der in Absatz 4, genannten Zwecke erforderlichen Daten gemäß Absatz 3, der von ihnen behandelten Personen der Gesundheit Österreich GmbH online über eine gesicherte Datenverbindung zu übermitteln.
  6. Absatz 6Auf Grund der Meldungen gemäß Absatz 5, hat die Gesundheit Österreich GmbH zumindest einmal jährlich eine Datenauswertung zu erstellen, für die der Personenbezug zu beseitigen ist.
  7. Absatz 7Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen an die Vertragskrankenanstalten und an den Fonds ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren. Zugriffsberechtigt auf das Register sind ausschließlich autorisierte Mitarbeiter/innen des Bundesministeriums für Gesundheit und der Gesundheit Österreich GmbH auf Daten gemäß Absatz 3, sowie die Vertragskrankenanstalten auf die von ihnen gemäß Absatz 5, übermittelten Daten.
  8. Absatz 8Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass personenbezogene Daten gelöscht werden, sofern sie für die in Absatz 4, genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, und den Bundesminister für Gesundheit über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.
  9. Absatz 9Paragraph 15 a, Absatz 4,, 7, 8, 11, 12 und 13 GÖGG ist anzuwenden.
  10. Absatz 10Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 3 bis 5 sowie Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  11. Absatz 11Werden Daten gemäß Absatz 3, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

Schlagworte

Qualitätskontrolle, Abrechnung, Mitarbeiterin

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

10005158

Dokumentnummer

NOR40203409