Kurztitel

IVF-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Außerkrafttretensdatum

06.07.2021

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, besteht
    1. Ziffer eins
      bei Sterilität der Frau
      1. Litera a
        tubaren,
      2. Litera b
        durch Endometriose bedingten oder
      3. Litera c
        durch polyzystisches Ovar bedingten
      Ursprungs oder
    2. Ziffer 2
      bei Sterilität des Mannes.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2 a besteht für höchstens vier Versuche pro Paar. Sofern einer dieser Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 2, herbeigeführt wurde, besteht ab diesem Versuch ein Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2 a für vier weitere Versuche. Gleiches gilt, wenn eine Schwangerschaft durch einen nicht fondsfinanzierten Versuch herbeigeführt wurde, sofern das Paar eindeutig nachweist, dass die Schwangerschaft durch eine IVF-Methode zustande kam.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2 a besteht nicht, wenn die Sterilität die beabsichtigte Folge eines von der Frau bzw. vom Mann gewünschten Eingriffs ist.
  4. Absatz 4,Voraussetzung für den Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2 a ist weiters, dass zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuchs einer In-vitro-Fertilisation
    1. Ziffer eins
      die Frau, die beabsichtigt das Kind auszutragen, das 40. Lebensjahr und der Mann bzw. die eingetragene Partnerin oder Lebensgefährtin der Frau, die beabsichtigt das Kind auszutragen, das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      im Krankheitsfall sowohl für die Frau als auch den Mann die Leistungszuständigkeit
      1. Litera a
        der gesetzlichen Krankenversicherung,
      2. Litera b
        einer Krankenfürsorgeeinrichtung,
      3. Litera c
        einer auf Grund einer Ausnahme gemäß Paragraph 5, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, durch einen Gruppenvertrag abgeschlossenen privaten Krankenversicherung oder
      4. Litera d
        eines sonstigen privaten Versicherungsunternehmens und dessen Einverständnis zur Übernahme der anteilsmäßigen Kosten gemäß Paragraph 3, Absatz 2
    vorliegt und
    1. Ziffer 3
      zumindest ein Partner des Paares den Hauptwohnsitz in Österreich hat.
  5. Absatz 4 a,Ein Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2 a besteht für
    1. Ziffer eins
      Österreichische Staatsbürger/innen,
    2. Ziffer 2
      Staatsbürger/innen eines EWR-Vertragsstaates,
    3. Ziffer 3
      Staatsbürger/innen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    4. Ziffer 4
      Personen, die als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 54, oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen,
    5. Ziffer 5
      Personen, die über Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 7, oder 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen,
    6. Ziffer 6
      Personen, die über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen und
    7. Ziffer 7
      Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, die über ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht verfügen.
  6. Absatz 5,Die Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2 a setzt weiters voraus, dass der Träger der Krankenanstalt
    1. Ziffer eins
      eine Zulassung nach Paragraph 5, Absatz 2, Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,
    2. Ziffer 2
      über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds (Paragraph 5,) verfügt und
    3. Ziffer 3
      einen Behandlungsvertrag mit den in Absatz 4 und Absatz 4 a, genannten Personen geschlossen hat, dem zumindest eine der in Absatz eins, genannten Anspruchsvoraussetzungen zu Grunde liegt.
  7. Absatz 6,Stellen Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, keine Einverständniserklärung zur Kostenübernahme aus, so kann – sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen gemäß Absatz eins bis 4 a für beide Partner des Paares vorliegen – dieser Anteil nach Prüfung und Zustimmung durch den Fonds vom Paar übernommen werden.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, Einreiserecht, Staatsbürgerin

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

10005158

Dokumentnummer

NOR40203408