Kurztitel

Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

GBRG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie Gesundheit Österreich GmbH hat Berufsangehörige, denen die Berechtigung zur Berufsausübung entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften entzogen wurde, aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und die Registrierungsbehörde sowie den/die Dienstgeber darüber zu informieren.
  2. Absatz 2Anlässlich der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister ist der Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.
  3. Absatz 3Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen wurde, kann neuerlich die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister beantragen, sofern nach den berufsrechtlichen Vorschriften die Berufsberechtigung wieder erteilt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40203405