Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Besondere Dokumentationspflicht

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDaten der Dokumentation dürfen
    1. Ziffer eins
      an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, sowie
    2. Ziffer 2
      an den anordnenden Arzt, in dessen Behandlung der Patient steht, mit Einwilligung des Patienten oder der zur gesetzlichen Vertretung befugten Person
    übermittelt werden.
  2. Absatz 2Im Falle des Ablebens eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs ist sein Erbe oder sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Ersatz der Aufbewahrungskosten dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einem von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40203382