Absatz einsDaten der Dokumentation dürfen
- Ziffer einsan die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, sowie
- Ziffer 2an den anordnenden Arzt, in dessen Behandlung der Patient steht, mit Einwilligung des Patienten oder der zur gesetzlichen Vertretung befugten Person
übermittelt werden.