Absatz einsMedizinische Masseure und Heilmasseure sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede in Behandlung übernommene Person, insbesondere über den tätigkeitsrelevanten Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung, die ärztlichen Anordnungen, den Behandlungsverlauf sowie über Art und Umfang der angewandten Tätigkeiten, zu führen und hierüber
- Ziffer einsder behandelten Person,
- Ziffer 2der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person und
- Ziffer 3der von ihr allenfalls namhaft gemachten Person alle Auskünfte zu erteilen. Sie sind verpflichtet, Personen gemäß Ziffer eins bis 3 über Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren sowie gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 29, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)