Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Allgemeine Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsMedizinische Masseure und Heilmasseure sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede in Behandlung übernommene Person, insbesondere über den tätigkeitsrelevanten Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung, die ärztlichen Anordnungen, den Behandlungsverlauf sowie über Art und Umfang der angewandten Tätigkeiten, zu führen und hierüber
    1. Ziffer eins
      der behandelten Person,
    2. Ziffer 2
      der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person und
    3. Ziffer 3
      der von ihr allenfalls namhaft gemachten Person alle Auskünfte zu erteilen. Sie sind verpflichtet, Personen gemäß Ziffer eins bis 3 über Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren sowie gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 29, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)

  2. Absatz 3Die Dokumentation im Sinne des Absatz eins und 2 ist durch den Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch im Falle der Niederlegung der beruflichen Tätigkeit.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 29, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)

  3. Absatz 5Medizinische Masseure und Heilmasseure haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40203380