Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

4. Abschnitt
Elektronischer Datennachweis

für personenbezogene Daten über selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDer elektronische Nachweis über die Art einer selbständigen Erwerbstätigkeit und über das Vorliegen der hiefür notwendigen Berufsberechtigungen kann durch Inanspruchnahme des Dokumentationsregisters nach Paragraph 114, Absatz 2, BAO geführt werden.
  2. Absatz 2Soweit der Nachweis der in Absatz eins, bezeichneten personenbezogenen Daten in Verfahren vor einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs notwendig ist, kann er vom Betroffenen selbst durch Vorlage der vom Dokumentationsregister elektronisch signierten oder besiegelten Auskunft erbracht oder auf Ersuchen des Betroffenen durch den Verantwortlichen im Wege der elektronischen Einsicht in das Register beschafft werden. Die amtswegige Beschaffung des Nachweises ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für diese Datenermittlung zulässig.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40203365