Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

1. Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach Paragraph 24, Absatz 6, noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,, anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen vergleiche Paragraph 24, Absatz 6,).

2. Absatz 2, findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht vergleiche Paragraph 24, Absatz 8,).

Text

E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Für E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland ist Paragraph 14, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen zu verwenden ist.
  2. Absatz 2,Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Absatz eins, ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (Paragraph 4, Absatz 2,), die ein bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl, Vorname, Familienname und Geburtsdatum der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Einwilligung des E-ID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs eingefügt werden.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40203363