Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

27.12.2018

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht vergleiche Paragraph 24, Absatz 7,).

Text

3. Abschnitt
Verwendung der Funktion E-ID im privaten Bereich oder bei Anwendungen im Ausland

Erzeugung von bPK für die Verwendung im privaten Bereich

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für die eindeutige Identifikation von natürlichen Personen im elektronischen Verkehr mit einem Verantwortlichen des privaten Bereichs (Paragraph 26, Absatz 4, DSG) kann durch Einsatz des E-ID ein bPK gebildet werden, wobei anstelle der Bereichskennung die Stammzahl des Verantwortlichen des privaten Bereichs tritt. Voraussetzung hiefür ist, dass der Verantwortliche des privaten Bereichs eine für den Einsatz des E-ID taugliche technische Umgebung eingerichtet hat, in der seine Stammzahl als Bereichskennung im Errechnungsvorgang für das bPK zur Verfügung gestellt wird.
  2. Absatz 2,Verantwortliche des privaten Bereichs dürfen nur solche bPK speichern und benützen, die mit Hilfe ihrer eigenen Stammzahl als Bereichskennung gebildet wurden.
  3. Absatz 3,Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Absatz eins, ist auf Basis der vom qualifizierten VDA zur Verfügung gestellten verschlüsselten Stammzahl durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (Paragraph 4, Absatz 2,), die ein bPK zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Mit Einwilligung des E-ID-Inhabers können in die Personenbindung die vom qualifizierten VDA zur Verfügung zu stellenden personenbezogenen Daten, das sind Vorname, Familienname oder Geburtsdatum, sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs eingefügt werden. Paragraph 4, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2008,; Artikel 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,; Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40203362