Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Weitere Garantien zum Schutz von bPK

Paragraph 13,

  1. Absatz einsbPK sind durch nicht-umkehrbare Ableitungen aus der Stammzahl zu bilden. Dies gilt im Interesse der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns nicht für bPK, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Person als Organwalter verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Ist es zum Zweck der eindeutigen Identifikation eines Betroffenen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zulässig, von der Stammzahlenregisterbehörde ein bPK anzufordern, ist dieses, sofern es sich um ein bPK aus einem Bereich handelt, in dem der Anfordernde nicht zur Vollziehung berufen ist oder es sich um ein bPK für die Verwendung im privaten Bereich handelt, von der Stammzahlenregisterbehörde nur verschlüsselt zur Verfügung zu stellen. Die Verschlüsselung ist so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      nur derjenige entschlüsseln kann, in dessen Datenverarbeitung das bPK in entschlüsselter Form zulässigerweise verarbeitet werden darf (Absatz 3,), und
    2. Ziffer 2
      durch Einbeziehung von zusätzlichen, dem Anfordernden nicht bekannten variablen Angaben in die Verschlüsselungsbasis das bPK auch in verschlüsselter Form keinen personenbezogenen Hinweis liefert.
  3. Absatz 3bPK dürfen unverschlüsselt in einer Datenverarbeitung nur dann gespeichert werden, wenn zur Bildung des bPK die Kennung jenes Bereichs verwendet wurde, der die Datenverarbeitung in Übereinstimmung mit der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erlassenen Verordnung zuzurechnen ist.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG:

Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2008,.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40203361