Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Ist ab 5.12.2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 24, Absatz 6 und 7 in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2023,)

Text

Schutz der Stammzahl natürlicher Personen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Vertraulichkeit von Stammzahlen natürlicher Personen unterliegt besonderem Schutz durch folgende Vorkehrungen im Konzept des E-ID:
    1. Ziffer eins
      Eine dauerhafte Speicherung der Stammzahl natürlicher Personen darf nur in verschlüsselter Form erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Die Verarbeitung der Stammzahl natürlicher Personen im Errechnungsvorgang für das bPK darf zu keiner Speicherung der Stammzahl außerhalb des Errechnungsvorgangs führen. Der Vorgang der Errechnung darf nur bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei der in ihrem Auftrag tätigen Behörde, die in der gemäß Paragraph 4, Absatz 8, zu erlassenden Verordnung näher zu bezeichnen sind, durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Verarbeitung der Stammzahl zur Ermittlung eines bPK darf nur erfolgen:
    1. Ziffer eins
      unter Mitwirkung des E-ID-Inhabers nach den Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 5,, 14 Absatz 3 und 14a Absatz 2,, oder
    2. Ziffer 2
      ohne Mitwirkung des Betroffenen durch die Stammzahlenregisterbehörde nach den näheren Bestimmungen der Paragraphen 10,, 13 Absatz 2 und 15.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40203360