(4)Absatz 4,Abs. 2 Z 4 ist in Bezug auf die Einhaltung des § 20 Abs. 3 Z 6 dieses Bundesgesetzes einschließlich der mit dieser Bestimmung im Zusammenhang stehenden Verfahren und Datenverarbeitungssysteme im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 4 dieses Bundesgesetzes derart anzuwenden, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Abweichend von Abs. 3 und § 88 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sind § 70 Abs. 1a und 1b sowie § 79 Abs. 4 BWG diesbezüglich nicht anwendbar.Absatz 2, Ziffer 4, ist in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes einschließlich der mit dieser Bestimmung im Zusammenhang stehenden Verfahren und Datenverarbeitungssysteme im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes derart anzuwenden, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Abweichend von Absatz 3 und Paragraph 88, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes sind Paragraph 70, Absatz eins a und eins b sowie Paragraph 79, Absatz 4, BWG diesbezüglich nicht anwendbar.