Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

15.06.2018

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Untersuchungen und Prüfungen

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz gemäß Paragraph 88, Absatz eins, zukommenden Aufgaben oder zur Verfolgung der in Paragraph 99, Absatz 3, genannten Übertretung erforderlich sind.
  2. Absatz 2,In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Absatz eins, ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Unternehmen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist Paragraph 25, Absatz 4, anzuwenden,
    2. Ziffer 2
      von den Unternehmen gemäß Paragraph 88, Absatz eins und ihren Organen sowie von allen Agenten und Stellen, an die Zahlungsdienste ausgelagert wurden, Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen,
    3. Ziffer 3
      durch Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen durchführen zu lassen, wobei die in Paragraph 25, Absatz 6, genannten Ausschließungsgründe anzuwenden sind; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrages zweckdienlich ist,
    4. Ziffer 4
      die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von Zahlungsinstituten und deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs zu beauftragen; die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Aufsicht über Zahlungsinstitute erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten; die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt; die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen,
    5. Ziffer 5
      zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten auch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung zu ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Ziffer 4, das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen kann auch die Oesterreichische Nationalbank zur Teilnahme an einer solchen Prüfung verpflichtet werden und können eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen und
    6. Ziffer 6
      von den Abschlussprüfern Auskünfte einzuholen.
  3. Absatz 3,Bei einer Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist Paragraph 71, BWG anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind Paragraph 70, Absatz eins a bis eins c und Paragraph 79, BWG anzuwenden.
  4. Absatz 4,Absatz 2, Ziffer 4, ist in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes einschließlich der mit dieser Bestimmung im Zusammenhang stehenden Verfahren und Datenverarbeitungssysteme im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes derart anzuwenden, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Abweichend von Absatz 3 und Paragraph 88, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes sind Paragraph 70, Absatz eins a und eins b sowie Paragraph 79, Absatz 4, BWG diesbezüglich nicht anwendbar.

Schlagworte

Auskunftsrecht

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40203346