Absatz eins,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist; das sind:
- Ziffer einsKonzessionen von Zahlungsinstituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
- Ziffer 2Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Zahlungsinstituten;
- Ziffer 3Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
- Ziffer 4Eigenmittel;
- Ziffer 5Qualifizierte Beteiligungen an Zahlungsinstituten;
- Ziffer 6Jahresabschluss und Rechnungslegung;
- Ziffer 7aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß den Paragraphen 93 und 94;
- Ziffer 8Verwaltungsstrafen gemäß den Paragraphen 99 bis 102;
- Ziffer 9Ermittlungen gemäß Paragraph 22 b, FMABG;
- Ziffer 10Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Paragraph 92, erlangt wurden;
- Ziffer 11Führung des Zahlungsinstitutsregisters (Paragraph 13, Absatz 2,);
- Ziffer 12die Zuordnung von Kosten für die Zahlungsdiensteaufsicht.