Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

15.06.2018

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Datenschutz

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist; das sind:
    1. Ziffer eins
      Konzessionen von Zahlungsinstituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
    2. Ziffer 2
      Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Zahlungsinstituten;
    3. Ziffer 3
      Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
    4. Ziffer 4
      Eigenmittel;
    5. Ziffer 5
      Qualifizierte Beteiligungen an Zahlungsinstituten;
    6. Ziffer 6
      Jahresabschluss und Rechnungslegung;
    7. Ziffer 7
      aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß den Paragraphen 93 und 94;
    8. Ziffer 8
      Verwaltungsstrafen gemäß den Paragraphen 99 bis 102;
    9. Ziffer 9
      Ermittlungen gemäß Paragraph 22 b, FMABG;
    10. Ziffer 10
      Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Paragraph 92, erlangt wurden;
    11. Ziffer 11
      Führung des Zahlungsinstitutsregisters (Paragraph 13, Absatz 2,);
    12. Ziffer 12
      die Zuordnung von Kosten für die Zahlungsdiensteaufsicht.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig. Zulässig ist die Übermittlung von Daten an die EBA, die EZB sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist und soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden den Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 24, der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die zu übermittelnden Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Artikel 24, der Richtlinie (EU) 2015/2366 entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.
  4. Absatz 4,Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers abrufen, verarbeiten und speichern. Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40203345