Absatz eins,Zahlungsinstitute haben über eine solide Unternehmensteuerung zu verfügen und diese schriftlich und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Dazu zählen insbesondere:
- Ziffer einseine Organisationsstruktur mit klar abgegrenzten, kohärenten und transparenten Verantwortungsbereichen, die durch dem Geschäftsbetrieb angemessene, aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte vermeidet, sowie
- Ziffer 2Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zur Ermittlung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Meldung der zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken sowie der Vergütungspolitik und der Vergütungspraktiken, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Zahlungsdienste und der gegebenenfalls gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ausgeübten Tätigkeiten angemessen sind.