Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden und sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben dem AÖF im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf sein Verlangen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.