Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf:
- Ziffer einsUnternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, nach Maßgabe von Absatz 2 ;,
- Ziffer 2Personen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;
- Ziffer 3Personen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschließlich in der Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen;
- Ziffer 4Personen, die ausschließlich gemäß Ziffer 2 und 3 Wertpapierdienstleistungen erbringen;
- Ziffer 5Personen, die nur gelegentlich Wertpapierdienstleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbringen, wenn diese Tätigkeit durch Gesetze oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistung nicht ausschließen;
- Ziffer 6Personen, die für eigene Rechnung Handel mit Finanzinstrumenten treiben, bei denen es sich nicht um Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon handelt, und die keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen oder andere Anlagetätigkeiten in Finanzinstrumenten vornehmen, bei denen es sich nicht um Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon handelt, außer diese Personen
- Litera asind Market-Maker oder
- Litera bsind Mitglied oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder MTF oder haben einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder
- Litera cwenden eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik an oder
- Litera dbetreiben für eigene Rechnung bei der Ausführung von Kundenaufträgen Handel;
Personen, die gemäß den Ziffer eins,, 10, 11 oder 13 von der Anwendung ausgenommen sind, müssen die in dieser Ziffer genannten Bedingungen nicht erfüllen, um von der Anwendung ausgenommen zu werden. - Ziffer 7die Oesterreichische Nationalbank sowie andere Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken;
- Ziffer 8die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;
- Ziffer 9internationale Finanzinstitute, die von zwei oder mehr Staaten gegründet wurden und dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfen zugunsten ihrer Mitglieder zu geben, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;
- Ziffer 10Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011 sowie Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, vorbehaltlich des Absatz 3 ;,
- Ziffer 11Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, sowie Mitarbeitervorsorgekassen gemäß Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, BGBl. römisch eins Nr. 100/2002;
- Ziffer 12Anlagenbetreiber mit Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG, die beim Handel mit Emissionszertifikaten keine Kundenaufträge ausführen und die keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben als den Handel für eigene Rechnung unter der Voraussetzung, dass diese Personen keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden;
- Ziffer 13Personen,
- Litera adie für eigene Rechnung mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, einschließlich Market-Maker, aber mit Ausnahme der Personen, die Handel für eigene Rechnung treiben, wenn sie Kundenaufträge ausführen, oder
- Litera bdie in Bezug auf Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon andere Wertpapierdienstleistungen als den Handel für eigene Rechnung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit erbringen, sofern:
- Sub-Litera, a, adies in jedem dieser Fälle auf individueller und aggregierter Basis auf der Ebene der Unternehmensgruppe eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt und diese Haupttätigkeit weder in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes noch in der Erbringung von Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG oder in der Tätigkeit als Market-Maker in Bezug auf Warenderivate besteht,
- Sub-Litera, b, bdiese Personen keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden und
- Sub-Litera, c, cdiese Personen in allen Fällen der FMA jährlich anzeigen, dass sie von dieser Ausnahme Gebrauch machen, und auf Anforderung der FMA die Grundlage anzeigen, auf der sie zu der Auffassung gelangen, dass ihre Tätigkeit nach Litera a und b eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt;
- Ziffer 14Personen, die im Rahmen einer anderen, nicht unter dieses Bundesgesetz oder das BWG oder das AIFMG fallenden beruflichen Tätigkeit Anlageberatung betreiben, sofern eine solche Beratung nicht gesondert vergütet wird;
- Ziffer 15Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 70, des Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetzes 2010 – EIWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, oder Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, wenn sie ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen, Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß diesen Rechtsakten oder den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen, und Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben.Diese Ausnahme gilt für Personen, die in dieser Ziffer genannte Tätigkeiten ausüben nur, wenn sie in Bezug auf Warenderivate Anlagetätigkeiten ausüben oder Wertpapierdienstleistungen erbringen, die mit den obengenannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehen. Diese Ausnahme gilt nicht für den Betrieb eines Sekundärmarktes, einschließlich einer Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten; - Ziffer 16Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.