Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten an Dienstleister auslagern, bleiben für die Erfüllung aller aufsichtsrechtlichen Anforderungen verantwortlich. Die auslagernden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass
- Ziffer einsder Dienstleister mit der FMA zusammenarbeitet,
- Ziffer 2sie selbst, ihre Abschlussprüfer und die FMA effektiven Zugang zu den Daten des Dienstleisters betreffend die ausgelagerten Funktionen oder Geschäftstätigkeiten haben,
- Ziffer 3die FMA effektiven Zugang zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters hat und
- Ziffer 4der Dienstleister die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt und die Vorschriften gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679 einhält.