Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109,

Inkrafttretensdatum

15.06.2018

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Auslagerung

Paragraph 109,

  1. Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten an Dienstleister auslagern, bleiben für die Erfüllung aller aufsichtsrechtlichen Anforderungen verantwortlich. Die auslagernden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      der Dienstleister mit der FMA zusammenarbeitet,
    2. Ziffer 2
      sie selbst, ihre Abschlussprüfer und die FMA effektiven Zugang zu den Daten des Dienstleisters betreffend die ausgelagerten Funktionen oder Geschäftstätigkeiten haben,
    3. Ziffer 3
      die FMA effektiven Zugang zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters hat und
    4. Ziffer 4
      der Dienstleister die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt und die Vorschriften gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679 einhält.
  2. Absatz 2Verträge, durch die kritische oder wichtige operative Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert werden, sind der FMA rechtzeitig vor der Auslagerung anzuzeigen. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die FMA, wenn der Dienstleister nicht ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist.
  3. Absatz 3Eine Auslagerung von kritischen oder wichtigen operativen Funktionen oder Tätigkeiten darf nicht vorgenommen werden, wenn durch die Auslagerung
    1. Ziffer eins
      die Qualität des Governance-Systems des auslagernden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wesentlich beeinträchtigt wird,
    2. Ziffer 2
      das operationelle Risiko übermäßig gesteigert wird,
    3. Ziffer 3
      die Überwachung der Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften durch die FMA, durch das auslagernde Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beeinträchtigt wird oder
    4. Ziffer 4
      die dauerhafte und mangelfreie Leistungserbringung an die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gefährdet wird.
    Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint, um den Eintritt der in Ziffer eins bis 4 genannten Fälle oder sonst die Gefährdung der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu vermeiden.
  4. Absatz 4Das auslagernde Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat alle wesentlichen nachträglichen Änderungen bezüglich der gemäß Absatz 2, ausgelagerten Funktionen und Tätigkeiten unverzüglich der FMA anzuzeigen. Treten die in Absatz eins und Absatz 3, genannten Umstände nach Erteilung der Genehmigung ein oder treten diese Umstände bei einem nicht genehmigungspflichtigen Auslagerungsvertrag ein, so kann die FMA die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen.
  5. Absatz 5Die FMA kann vom auslagernden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über den Dienstleister, mit dem ein Auslagerungsvertrag geschlossen werden soll oder geschlossen worden ist, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen, verlangen.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40203245