Absatz eins,Die Bundesministerin für Inneres hat die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, durch Verwaltungsbehörden, soweit es sich nicht um die Erlassung von Rechtsakten gemäß Paragraph 2, handelt, sowie die Einhaltung von Rechtsakten gemäß Paragraph 2 und von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu überwachen. Die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten gemäß Paragraph 2, Absatz eins und von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit es sich um Maßnahmen der in Paragraph 2, Absatz eins, umschriebenen Art handelt, jeweils im Bereich der Kredit- und Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, BWG sowie der in Paragraph 4, Ziffer 4, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, genannten Zahlungsinstitute ist Aufgabe der Oesterreichischen Nationalbank.