Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121,

Inkrafttretensdatum

15.06.2018

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zulässiger Informationsaustausch

Paragraph 121,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 120, können die Abwicklungsbehörde und die FMA Informationen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, untereinander sowie mit den folgenden Behörden, Personen und Stellen austauschen:
    1. Ziffer eins
      Abwicklungsbehörden im EWR;
    2. Ziffer 2
      zuständigen Behörden im EWR;
    3. Ziffer 3
      dem Bundesministerium für Finanzen und anderen zuständigen Ministerien;
    4. Ziffer 4
      der Oesterreichische Nationalbank und anderen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben;
    5. Ziffer 5
      Einlagensicherungssystemen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, ESAEG;
    6. Ziffer 6
      Anlegerentschädigungssystemen gemäß Paragraph 44, Ziffer 9, ESAEG;
    7. Ziffer 7
      für Konkursverfahren und regulären Insolvenzverfahren zuständigen Gerichten oder Behörden;
    8. Ziffer 8
      dem Finanzmarktstabilitätsgremium und Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben;
    9. Ziffer 9
      mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen;
    10. Ziffer 10
      der EBA;
    11. Ziffer 11
      vorbehaltlich der Einhaltung des Paragraph 122, mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen;
    12. Ziffer 12
      vorbehaltlich dessen Verpflichtung zur Einhaltung strenger Geheimhaltungspflichten, einem potenziellen Erwerber zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme;
    13. Ziffer 13
      vorbehaltlich deren Verpflichtung zur Einhaltung strenger Geheimhaltungspflichten, jeder anderen Person, sofern diese für die Zwecke der Planung oder Durchführung von einer Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist;
    14. Ziffer 14
      Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen gemäß Artikel 53, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) aufgrund einer Entscheidung über ein Ersuchen gemäß Artikel 53, Absatz 3, B-VG, den Rechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Abwicklungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bezieht, sowie die Volksanwaltschaft im Rahmen des Artikel 148 b, B-VG;
    15. Ziffer 15
      dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB);
    16. Ziffer 16
      nationalen Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über Zahlungssysteme,
    17. Ziffer 17
      Behörden im EWR, die mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen des Finanzsektors öffentlich betraut sind;
    18. Ziffer 18
      Behörden im EWR, die für die Aufsicht über Finanzmärkte und Versicherungsunternehmen verantwortlich sind;
    19. Ziffer 19
      Behörden im EWR, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, und Behörden, die verantwortlich für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems sind.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 120, können die in Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins bis 12 genannten Personen vertrauliche Informationen gegenüber anderen Personen und Stellen offenlegen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Offenlegung der vertraulichen Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      die Offenlegung der vertraulichen Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form erfolgt, sodass keine Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 möglich sind; oder
    3. Ziffer 3
      das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder die Behörde, von denen die Informationen stammen, der Offenlegung ausdrücklich und im Voraus zugestimmt haben.
    Eine Offenlegung gemäß diesem Absatz darf nur dann erfolgen, wenn zuvor eine Bewertung der möglichen Folgen einer Offenlegung der vertraulichen Informationen für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen, für die Zwecke von Inspektionstätigkeiten, für Untersuchungstätigkeiten und für Prüfungstätigkeiten durch die in Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins bis 12 genannten Personen stattgefunden hat. Das Verfahren zur Überprüfung der Folgen einer solchen Offenlegung hat eine besondere Bewertung der Folgen einer Offenlegung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen gemäß den Paragraphen 8,, 9, 15, 16 und 19 bis 23 sowie der Ergebnisse aller nach den Paragraphen 12 bis 14, 17, 18 und 27 durchgeführten Bewertungen zu umfassen. Um die Einhaltung der Geheimhaltungspflichten gemäß Paragraph 120 und nach diesem Absatz sicherzustellen, haben die in Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 8, 9, 11 und 12 genannten Personen und Stellen interne Vorschriften zu erlassen, die die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften konkretisieren.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,

Schlagworte

Finanzpolitik, Währungspolitik, Sanierungsplan

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40203215