Absatz einsAbweichend von Paragraph 120, können die Abwicklungsbehörde und die FMA Informationen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, untereinander sowie mit den folgenden Behörden, Personen und Stellen austauschen:
- Ziffer einsAbwicklungsbehörden im EWR;
- Ziffer 2zuständigen Behörden im EWR;
- Ziffer 3dem Bundesministerium für Finanzen und anderen zuständigen Ministerien;
- Ziffer 4der Oesterreichische Nationalbank und anderen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben;
- Ziffer 5Einlagensicherungssystemen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, ESAEG;
- Ziffer 6Anlegerentschädigungssystemen gemäß Paragraph 44, Ziffer 9, ESAEG;
- Ziffer 7für Konkursverfahren und regulären Insolvenzverfahren zuständigen Gerichten oder Behörden;
- Ziffer 8dem Finanzmarktstabilitätsgremium und Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben;
- Ziffer 9mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen;
- Ziffer 10der EBA;
- Ziffer 11vorbehaltlich der Einhaltung des Paragraph 122, mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen;
- Ziffer 12vorbehaltlich dessen Verpflichtung zur Einhaltung strenger Geheimhaltungspflichten, einem potenziellen Erwerber zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme;
- Ziffer 13vorbehaltlich deren Verpflichtung zur Einhaltung strenger Geheimhaltungspflichten, jeder anderen Person, sofern diese für die Zwecke der Planung oder Durchführung von einer Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist;
- Ziffer 14Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen gemäß Artikel 53, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) aufgrund einer Entscheidung über ein Ersuchen gemäß Artikel 53, Absatz 3, B-VG, den Rechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Abwicklungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bezieht, sowie die Volksanwaltschaft im Rahmen des Artikel 148 b, B-VG;
- Ziffer 15dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB);
- Ziffer 16nationalen Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über Zahlungssysteme,
- Ziffer 17Behörden im EWR, die mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen des Finanzsektors öffentlich betraut sind;
- Ziffer 18Behörden im EWR, die für die Aufsicht über Finanzmärkte und Versicherungsunternehmen verantwortlich sind;
- Ziffer 19Behörden im EWR, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, und Behörden, die verantwortlich für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems sind.