Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99 g,

Inkrafttretensdatum

15.06.2018

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 99 g,

  1. Absatz einsDie Kreditinstitute haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen der in Paragraph 70, Absatz 4, angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 entsprechen.
  2. Absatz 2Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der in Paragraph 70, Absatz 4, angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, angeführten Mechanismen umfassen zumindest
    1. Ziffer eins
      spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
    2. Ziffer 2
      einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Kreditinstituten, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;
    3. Ziffer 3
      den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
    4. Ziffer 4
      klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.

Anmerkung

EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40203191