Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

3. Hauptstück
Militärische Luftraumüberwachung

Aufgaben und Befugnisse

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die militärische Luftraumüberwachung dient der ständigen Wahrung der Lufthoheit der Republik Österreich, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Souveränität.
  2. Absatz 2,Die mit Aufgaben der militärischen Luftraumüberwachung betrauten militärischen Organe, insbesondere jene der militärischen Luftfahrtverbände sowie der Einrichtungen des technischen Luftraumbeobachtungs- und Luftfahrzeugleitsystems, dürfen
    1. Ziffer eins
      jene den österreichischen Luftraum benützenden Luftfahrzeuge stellen, die einer Verletzung der Lufthoheit oder einer Gefährdung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres verdächtig sind, und
    2. Ziffer 2
      die maßgeblichen Umstände dieser Luftraumbenützung einschließlich der Identität des Luftfahrzeuges feststellen.
  3. Absatz 3,Die militärischen Organe nach Absatz 2, dürfen zur Durchsetzung ihrer Befugnisse die Maßnahmen zur Befugnisausübung nach den Paragraphen 16 bis 19 anwenden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 120, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

Schlagworte

Luftraumbeobachtungssystem

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40203155