Absatz einsDie Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und den Landeshauptmännern nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.