Kurztitel

Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und den Landeshauptmännern nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
  2. Absatz 2Die zur Durchführung des Opferfürsorgegesetzes automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten über Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer der politischen Verfolgung sind zur Durchführung dieses Bundesgesetzes heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018

Gesetzesnummer

10004549

Dokumentnummer

NOR40203140