Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
BG
Paragraph 13,
25.05.2018
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden und die sonstigen im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind. Die Weitergabe solcher personenbezogener Daten an Dritte ist unzulässig.
11.06.2018
10004549
NOR40203139