(3)Absatz 3,Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gewährt werden:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)
Benutzung eigener Sportgeräte und -bekleidung;
Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte;
Musizieren auf eigenen Instrumenten;
längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 3 letzter Satz).längere Beleuchtung des Haftraumes (Paragraph 40, Absatz 3, letzter Satz).